Unser Konzept

1. Vorwort

Das Greyhound Pier 1 ist eine städtische Offene Kinder- und Jugendeinrichtung, die im
Herzen von Neuss am Hafen gelegen ist. Besonders geprägt ist die Einrichtung von ihrer
besonderen Architektur, dem urban geprägten Umfeld und einer Reihe Neuerungen. So hat
im Jahr 2021 das gesamte hauptamtliche Team gewechselt und die Corona-Pandemie
begleitet den Alltag der Einrichtung seit nunmehr 2 Jahren.
Die neue Leitung weist die Besonderheit auf, dass hier eine Tandemleitung etabliert wird.
Beide Leiterinnen bekleiden zudem noch jeweils einen anderen Bereich (Jugendhilfe im
Strafverfahren und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz). Hier soll eine Verknüpfung
der Bereiche Jugendhilfe im Strafverfahren, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und
der Offenen Kinder- und Jugendarbeit erfolgen.


2. Grundlagen und Rahmenbedingungen

Das Greyhound Pier 1 ist eine Offene Kinder- und Jugendeinrichtung mit Lage am industriell
geprägten Hafenbecken I in der Neusser Innenstadt. Durch die Lage an einer
Hauptverkehrsstraße auf der Rückseite des Gebäudes und einem Fußweg auf der anderen
Seite, liegt die Einrichtung versteckt und ist für die Bürger*innen nicht auf Anhieb als Offene
Jugendeinrichtung erkennbar.


2.1 rechtliche Grundlagen

Die Arbeit der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem geprägt vom Sozialgesetzbuch
8 (SGB VIII) in Verbindung mit dem Dritten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (3. AG-KJHG-KJFöG).
Nachfolgend sind die für die Offene Kinder- und Jugendarbeit relevantesten Gesetze und
Paragrafen aufgelistet. Darüber hinaus weist beispielsweise auch das Grundgesetz eine
Basis für das Handeln in diesem Bereich auf.


SGB VIII
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu
beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie
eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen
und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes (§§ 11 bis 14)
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie
betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in
geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem
Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung
und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des
Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage
erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der
Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie
die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der
Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des
Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen

besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer
Familien zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen,
Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu
fördern.
§ 11 Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen
anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung
befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen
und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von
anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst
für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte
Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher,
kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet
haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.


3.AG-KJHG-KJFöG
§ 2 Grundsätze
(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und
kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und
Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu
solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem

Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus
soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu
demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz
gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.
(2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche
Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie
bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von
der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung
der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit.
(3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über
Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur Auseinandersetzung mit
ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zu selbstverantworteten Konfliktlösungen
stärken. Dabei sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes
einbezogen werden.


§ 3 Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
(1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern dieses Gesetzes richten sich vor
allem an alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber hinaus
sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis zum 27.
Lebensjahr einbezogen werden.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen
Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen
Menschen mit Migrationshintergrund sowie jungen Menschen mit Behinderung
berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu beitragen,
Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch zu
schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Jugendarbeit zu
ermöglichen.


§ 4 Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder- und
Jugendarbeit
Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten
(Gender Mainstreaming). Dabei sollen sie
- die geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen und Jungen berücksichtigen,
- zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer
Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,

- die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen und Jungen ermöglichen und
sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen,
- unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten
als gleichberechtigt anerkennen.


§ 5 Interkulturelle Bildung
Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und
Jugendschutz sollen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen
Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit
orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die Fähigkeit junger Menschen
zur Akzeptanz anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern.


§ 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und
Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden
Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie
auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen
bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung
stehen.
(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen,
Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung,
der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen
Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.
(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und
Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und
Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten hören.
(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und
freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die
besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein
Mitspracherecht eingeräumt werden.


§ 10 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere
1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung
frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und

Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur
Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete
pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von
Schulen bereitstellen.
3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik
im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und
jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu
gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen,
erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen.
5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen
sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung
dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern,
die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen
ausgleichen.
6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz,
insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien.
7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der
Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität
fördern. Die Gelegenheit, andere Wertvorstellungen kennen zu lernen, soll darüber hinaus
die Fähigkeit der jungen Menschen zu respektvollem Umgang im gemeinschaftlichen
Handeln fördern.
8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so gestaltet werden,
dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung
von Geschlechterstereotypen beiträgt.
9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem
Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden,
gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken.
10. die integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit. Sie dient der Integration von Kindern
und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in die Gesellschaft mit dem Ziel, ihre
Bildungschancen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

(2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser
Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind
dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit
sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme.


§ 12 Offene Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten,
Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in
kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder
und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung
und Prävention bereit.
2.2 Grundlagen und Prinzipien der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
Offenheit: Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich an alle Kinder und
Jugendlichen.
Auch bezieht sich die Offenheit auf die Themen und Inhalte, die bearbeitet werden.
Die Themen und Inhalte orientieren sich an den Bedürfnissen und Bedarfen der
Kinder und Jugendlichen, sodass auch eine gewisse Nicht-Planbarkeit der Prozesse
und der Ergebnisse daraus hervorgeht.
Freiwilligkeit: Die Angebote und der Besuch der offenen Kinder- und
Jugendeinrichtung finden für die Kinder und Jugendlichen auf freiwilliger Basis statt.
Partizipation: Die Besuchenden sind Mitbestimmer*innen und Mitgestalter*innen des
Einrichtungsalltages und der stattfindenden Angebote.
Wie oben beschrieben richten sich die Inhalte und Themen nach den Bedürfnissen
und Bedarfen der Kinder und Jugendlichen. Angebote werden danach mit den
Besuchenden gemeinsam gestaltet und angepasst sowie auch verschiede Räume in
der Einrichtung.
Lebensweltorientierung: Die Arbeit in der offenen Kinder- und Jugendeinrichtung
orientiert sich an den Erfahrungen und Perspektiven der Kinder und Jugendlichen in
Bezug auf ihre Umwelt. So wird sichergestellt, dass die Interessen und Bedürfnisse
der Besuchenden sichtbar und so bearbeitet werden.
Sozialraumorientierung: Die Räume und Plätze, die Kinder und Jugendliche für sich
in der Umgebung der Einrichtung erschlossen haben, werden in den Blick
genommen, um so die Kinder und Jugendlichen im Stadtteil zu erreichen und an der
Einrichtung anzubinden.
Zudem spielen andere Einrichtungen im Stadtteil eine Rolle, um sich zu vernetzen
und so ressourcenorientiert handeln zu können.

3. Ziele

Auf der Basis der Prinzipien der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist die Stärkung der
sozialen Kompetenzen der jungen Menschen das weitgefasste Ziel unserer Arbeit. So
möchten wir die Förderung der Selbständigkeit und des Selbstwertgefühls der jungen
Menschen sowie Selbstwirksamkeit, Solidarität, Toleranz, eine gewaltfreie
Konfliktbewältigung, Eigenverantwortung und gesellschaftliche Mitverantwortung erreichen.
Mit unseren Angeboten möchten wir eine positive Freizeitgestaltung der Jugendlichen
etablieren und Impulse zur Lebensgestaltung geben.
Durch die partizipative Struktur haben die Besucher*innen die Möglichkeit sich aktiv zu
beteiligen und die Angebote oder Anschaffungen in der Einrichtung mitzugestalten.
Es werden die Werte einer demokratischen Gesellschaft vermittelt und die
Auseinandersetzung mit diesen. Beziehungsarbeit und passgenaue sowie
bedürfnisorientierte Angebote stellen den Rahmen dar, um die uns gesetzten Ziele zu
erreichen.


4. Zielgruppe

Die Tür des Greyhound Pier 1 steht allen Kindern und Jugendlichen der Stadt Neuss offen,
schwerpunktmäßig erreicht die Einrichtung Jugendliche zwischen 10 und 19 Jahre, jedoch
können per Gesetz grundsätzlich junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen
werden.


5. Sozialraum

Mit Stand vom 31.12.2018 leben in der Innenstadt und im Hafengebiet insgesamt 12.199
Einwohner*innen. Davon sind ca. 13 % zwischen 10- und 25 Jahre alt.
Dieser Stadtteil ist geprägt von kommerziellen Einrichtungen wie Restaurants, Kneipen und
Geschäften.
Es herrscht überwiegend eine sehr dichte, aus Mehrfamilienhäusern bestehende Bebauung.
Des Weiteren befinden sich viele weiterführende Schulen in der Innenstadt sowie ist für eine
gute Verkehrsanbindung gesorgt.
Viele Besuchende des Greyhound Pier 1 wohnen nicht unmittelbar im Stadtteil, sondern
kommen aus vielen verschiedenen Stadtteilen aus Neuss. Meist besuchen sie eine Schule,
die in der Nähe der Einrichtung ansässig ist.
Um den Sozialraum besser kennenzulernen und die Jugendlichen hier zu erreichen, wird von
Frühjahr bis Herbst eine Sozialraumbegehung von den Mitarbeiter*innen des Greyhound
Pier 1 und Aktionen an verschiedenen Standorten außerhalb der Einrichtung durchgeführt.

6. Trägerin

Das Greyhound Pier 1 ist eine kommunale Kinder- und Jugendeinrichtung. Die Trägerin ist
somit die Stadt Neuss.


7. Räume

Das Greyhound Pier 1 stellt vielseitige Räume zur Verfügung, die je nach Bedarf eingerichtet
werden können. Die Raumgestaltung orientiert sich an den Interessen der Jugendlichen und
an den unterschiedlichen Angeboten, die stattfinden. Es ist wichtig, dass die Besuchenden
ihre Interessen äußern können und so die Einrichtung partizipativ gestaltet werden kann.
Momentan gibt es einen Kunstraum, einen Computerraum, eine Werkstatt und einen
Musik-/Bandraum, sowie das Café und die große Mehrzweckhalle.
Ein Beispiel: Es gab eine hohe Nachfrage nach einer Minecraft AG, weshalb der
Computerraum in einen größeren Raum verlegt wurde. Auch der Bandraum ist durch das
Angebot des Band-Workshops entstanden. Durch das rege Interesse der Jugendlichen
daran wurde das Inventar stets vergrößert.
Das Café lädt dazu ein, zusammenzukommen, entspannt zusammenzusitzen, kreativ zu
werden, Gesellschaftsspiele zu spielen oder sich auszutauschen. Durch die angenehme
Atmosphäre dient es als niederschwellige Anlaufstelle für Jugendliche.
Eine weitere Besonderheit der Einrichtung ist die große Aktions- und Veranstaltungshalle.
Diese beinhaltet eine Theke für die Getränkeausgabe, einen Billardtisch, einen Kicker, eine
Tischtennisplatte, mehrere Sitzgelegenheiten, Konsolen, einen Basketballkorb und eine
Kletterwand. Die Kletterwand ist zurzeit leider nicht einsetzbar. Die Halle bietet Platz für
Spiele und unterschiedliche (erlebnispädagogische) Angebote. Sie ist sehr wandelbar und
kann aus diesem Grund auch für Veranstaltungen gemietet werden. In der Vergangenheit
fanden bereits mehrere Konzerte, Theaterstücke und U16 Partys im Greyhound Pier 1 statt,
wofür die Halle optimal geeignet ist.
Des Weiteren darf das Team des Greyhound Pier 1 den Raum, welcher dem Jugendring zur
Verfügung steht, auf unbestimmte Zeit nutzen. Hier sollen Gespräche geführt werden. Es soll
als eine Art Beratungsbüro, beispielsweise für die teilweise in der Einrichtung stattfindende
Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren und des Jugendarbeitsschutzes, genutzt werden.

8. Personal

Im Greyhound Pier 1 arbeiten momentan drei Sozialarbeiterinnen als hauptamtliches Team.
Zwei Sozialarbeiterinnen teilen sich die Einrichtungsleitung und haben jeweils einen
Stundenanteil von 19,5 Stunden (ergibt zusammen ein VZÄ).
Mit 16 Stunden ist Frau Kammann zusätzlich in der Jugendhilfe im Strafverfahren angestellt.
Hier soll es zukünftig eine Verknüpfung zwischen den beiden Arbeitsbereichen geben (s.u.)
Frau Merk ist mit 19.5 Stunden im Bereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
und des Jugendarbeitsschutzes angestellt. Auch diese Bereiche sollen perspektivisch
miteinander verknüpft werden (s.u.).
Die dritte Sozialarbeiterin ist mit 28 Stunden pro Woche angestellt. Des
Weiteren arbeitet ein Hausmeister im haustechnischen Bereich im Greyhound Pier 1. Seit
März 2022 ist er für alle 4 städtischen offenen Jugendeinrichtungen zuständig.
Außerdem steht der Einrichtung ein Team aus wechselnden geringfügig beschäftigten
Mitarbeiter*innen zur Verfügung. Diese decken insgesamt 48 Stunden ab.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit für junge Menschen ihr Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
und andere Praktika im Greyhound abzuleisten. In der Regel unterstützt ein*e FSJler*in das
Team.
Auch wechselnde Praktikant*innen sind im Greyhound Pier 1 zeitweise eingesetzt.


9. Angebotsstruktur und Schwerpunkte

9.1 Angebote
Alle Angebote werden ressourcen- und bedürfnisorientiert gestaltet.
Bereich 1: Kunst, Kultur, Kreativität
Der jugendkulturelle Bereich bietet den jugendlichen Besucher*innen Freiraum zur
Förderung ihrer Kreativität und ihres ästhetischen Ausdrucksvermögens. Es gibt
regelmäßige Angebote, wie beispielsweise den DIY-Freitag, an denen neue kreative und
gestalterische Methoden ausprobiert werden können. Oder einmalige größere Projekte wie
beispielsweise die Gestaltung eines alten Supermarkts mit Sprühfarben. Die Einrichtung
bietet ihren Besucher*innen die Möglichkeit, an der Planung und Durchführung der Angebote
mitzuwirken und gewährleistet dadurch, dass die Interessen der Jugendlichen unvermittelt in
die Angebote einfließen und diese entsprechend (weiter)entwickelt werden. Die vorhandenen
Materialien laden dazu ein auch spontan kreativ zu werden und gemeinsam zu gestalten.
Beispielsweise gibt es die Möglichkeit Linoldrucke anzufertigen, mit der Nähmaschine zu
arbeiten, zu zeichnen, mit Acrylfarbe auf Leinwand zu malen, zu töpfern, in der Werkstatt mit
Holz zu arbeiten, mit Epoxidharz zu arbeiten, zu basteln, mit verschiedenen Kameras zu

fotografieren oder zu filmen etc. Dabei wird stets darauf geachtet, dass die Jugendlichen
nicht ohne Anleitung und nicht ohne Aufsicht bestimmten Gefahren mit bestimmten Stoffen
oder Gerätschaften ausgesetzt sind.
Bereich 2: Bildungsangebote und Beratung
Im Greyhound Pier 1 kommt es regelmäßig zu bereichernden Gesprächen und
Diskussionen. Während des Lockdowns erstellten wir beispielsweise Informationsvideos im
Rahmen des Pride-Month. Ausgehend davon kam es in der Einrichtung zu interessanten
Gesprächen, die unterschiedliche Denkweisen eröffneten und in denen viele Fragen geklärt
werden konnten.
Bei Bedarf fungieren wir als Berater*innen oder vermitteln an Netzwerkparter*innen/
Beratungsstellen weiter. Für Fragen stehen die Türen hier immer offen.
Wir fördern die Jugendlichen beispielsweise im interkulturellen Bereich, in Themen der
Achtsamkeit und im Umgang mit Medien.
Bereich 3: Musik, Tanz, Theater
Musik und Tanz besitzen für Jugendliche einen hohen Stellenwert. In der Einrichtung können
die Besucher*innen daher Musik nicht nur konsumieren, sondern auch selbst aktiv werden
und eigene Songs schreiben und Tänze entwickeln. Es gibt unterschiedliche Instrumente im
Greyhound Pier 1: von einem E-Klavier über eine Orgel bis zu einer Gitarre, Synthesizern
und Rasseln. Die jugendlichen Besucher*innen können hier üben und sich kreativ betätigen.
Die Einrichtung stellt dadurch einen direkten Bezug zur Lebenswelt ihrer Besucher*innen her
und fördert ihre kreative Entwicklung. Die Jugendlichen können dadurch neue
Ausdrucksformen entdecken und ausprobieren.
In Zukunft soll (in Kooperation mit einigen Schulen) erneut eine Theater-AG angeboten
werden. Die Räumlichkeiten des Jugendzentrums können optimal dafür verwendet werden.
Die Jugendlichen lernen dadurch unterschiedliche Rollen und Perspektiven einzunehmen
und können sich auf vielseitige Weise ausprobieren.
Bereich 4: Erlebnispädagogik
Der erlebnispädagogische Bereich umfasst vor allem Angebote wie Basketball, Tischtennis,
Volleyball und handwerkliche Projekte. Es wird angestrebt, das Angebot der Kletterwand
wieder zu reaktivieren. Außerdem wird der nahe gelegene Rennbahnpark zur
(erlebnispädagogischen) Arbeit mitgenutzt.
Des Weiteren werden beispielsweise im Rahmen der Ferienspiele erlebnispädagogische,
gruppendynamische Methoden angewandt. Wir arbeiten darauf hin, die Jugendlichen in ihrer
Kommunikationsfähigkeit und Teamfähigkeit zu stärken und ihnen Ressourcen zur

Konfliktbewältigung an die Hand zu geben. Des Weiteren ist der gesundheitliche Aspekt von
Sport und Bewegung ein wichtiges Thema.
Bereich 5: Alltag
Die Jugendlichen können täglich bei uns vorbei kommen. Wir essen gemeinsam, wodurch
ein gemeinschaftliches Zusammenleben entsteht. Dabei ist es wichtig, dass alle mithelfen
und eingebunden werden. Wir bilden dadurch eine Konstante in dem Leben einiger
Jugendlicher und werden auch mit einbezogen.
Der tägliche kostenlose Mittagstisch stellt ein Angebot dar, welches uns besonders wichtig
ist und den Jugendlichen ein warmes Mittagessen und ein beständiges Angebot liefert,
welches zum Austausch anregt.
Bereich 6: Onlinearbeit
Besonders während der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Maßnahmen zur
Eindämmung dieser wurde ein Online-Angebot kreiert. Dieses soll gerade „nach“ der
Pandemie genauer betrachtet werden und ggf. fortgeführt werden.


9.2 Schwerpunkte:
Die für die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen gesetzten Schwerpunkte befinden sich
in dynamischer Bewegung und können jederzeit ergänzt und erweitert werden. Sie richten
sich nach den Bedürfnissen der Jugendlichen.
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit ist ein wichtiges Thema im Greyhound Pier 1. Im Rahmen von
unterschiedlichen Projekten versuchten und versuchen wir unseren Besucher*innen
Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr Leben nachhaltiger zu gestalten. Wir führten bspw. bereits
Workshops zu den folgenden Themen durch: Kosmetik selber produzieren, Lebensmittel
länger haltbar machen, Fast Fashion, Upcycling. Des Weiteren drehten wir einige Tutorials
(z.B. zu dem Thema Mülltrennung) und führten viele aufklärende Gespräche mit den
Jugendlichen. Wir beziehen Speisen von der Tafel und wollen in Zukunft auch mit
Foodsharing kooperieren. Wir kochen (fast) ausschließlich vegetarisch und es ist uns wichtig
die Hintergründe mit den Jugendlichen zu besprechen und Alternativen aufzuzeigen.

Gemeinsames Essen
Das gemeinsame Essen ist ein wichtiger Tagespunkt in unserer Einrichtung. Wir kommen
mit allen Besuchenden zusammen, decken gemeinsam den Tisch, beginnen gemeinsam,
räumen gemeinsam ab und auf. Falls die Gegebenheiten es wieder zulassen, wird
gemeinsames Kochen mit den Besuchenden wieder mehr an Relevanz gewinnen. Das
Essen wird sehr wertgeschätzt und für viele Jugendliche ist es wichtig, etwas Gesundes zu
essen und die tägliche Struktur zu erleben. Am Tisch werden viele wichtige Gespräche
geführt und wir können die Jugendlichen besser kennenlernen. Es entsteht eine
familienähnliche Situation, bei der wir uns gegenseitig auf den neuesten Stand bringen und
lernen, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Der Mittagstisch ist grundsätzlich kostenlos.
Inklusion
Im Greyhound Pier 1 treffen unterschiedliche Jugendliche aufeinander. Unser
Jugendzentrum dient somit als Vernetzungsraum für unsere Besucher*innen. Dabei spielen
Kriterien wie bspw. die besuchte Schulform, das Geschlecht bzw. die geschlechtliche
Identität oder die kulturelle Herkunft keine Rolle. Des Weiteren ist die Einrichtung barrierefrei
gestaltet und auch Neuanschaffungen werden so gewählt, dass sie von allen benutzt werden
können. Alle Jugendlichen sind willkommen und feindliche Aussagen werden nicht toleriert.
Diesbezüglich leisten wir Aufklärungsarbeit.
Musik
Musik ist ein wichtiges Thema im Greyhound Pier 1. Dieses Jahr führten wir einen Band-
Workshop (in Kooperation mit einem dualen Studenten) durch, der sehr gut angenommen
wurde. Dieser wurde sehr niederschwellig gestaltet und sollte besonders Anfänger*innen
Einblicke in die Musikwelt geben. Dafür entstand ein neuer Raum: der Musikraum. Zu Beginn
waren die meisten Instrumente eine Leihgabe. Da die Instrumente jedoch täglich von vielen
Jugendlichen benutzt wurden und werden, kauften wir die wichtigsten Instrumente für die
Einrichtung ein. Erfahrene und unerfahrenere Musiker*innen kommen zusammen und
unterstützen sich gegenseitig. Mithilfe einer Loopstation ist es möglich, auch alleine
umfassende Musik-Stücke zu kreieren. Die Möglichkeit, Instrumente zu benutzen und laut
sein zu dürfen, ist für viele Jugendliche sehr besonders. Die Kreativität wird angeregt und es
gibt viele Möglichkeiten, sich auszuprobieren und zu entdecken.

Bewegung
Die Einrichtung bietet mit ihrer großen Aktionshalle die Möglichkeit, aktiv zu werden. Billard,
Tischtennis, Basketball, Volleyball, Wikingerschach, Spikeball, Indiaka usw. sind Spiele, die
regelmäßig in und vor der Einrichtung gespielt werden. Uns ist wichtig, einen Ausgleich zum
mediengeprägten Alltag und zur Schule zu schaffen, indem die Jugendlichen aktiv und
kreativ werden können. Dazu bieten die Einrichtung und unser Team viele Anregungen.
Neuanschaffungen richten sich nach den Bedürfnissen der Jugendlichen.


10. Netzwerkarbeit

Die Netzwerkarbeit und Kooperationen mit anderen Institutionen stellt einen wichtigen
Aspekt in unserer Arbeit dar. Durch die Arbeit mit vielen verschiedenen Individuen kommen
auch individuelle Themen und Probleme auf, für die es teilweise passgenaue
Ansprechpartner*innen und Expert*innen braucht.
Des Weiteren bedeutet eine Vernetzung mit anderen Institutionen in Neuss auch eine
größere Sichtbarkeit des Greyhound Pier 1.
Momentan bestehen mit folgenden Einrichtungen Kooperationen bzw. Vernetzungen:
- Verschiedene Schulen im Umkreis;
es besteht eine wöchentliche „Greyhound-AG“ für Schüler*innen der Joseph-Beuys-
Schule
- Arbeitskreis Offene Türen
- Relevante Abteilungen im Jugendamt: Jugendhilfe im Strafverfahren, ASD,
Kinderbüro, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, DROBS/Streetwork
- Arbeitskreis Mädchen
- Stadtteilkonferenz Innenstadt
- Leiter*innen der städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen


11. Finanzen

Das Greyhound Pier 1 wird als städtische Einrichtung auf Grundlage der jährlichen
städtischen Haushaltsbeschlüsse finanziert.

12. Qualitätssicherung

Das Greyhound Pier 1 unterliegt den Qualitätssicherungsmaßnahmen der Stadt Neuss,
insbesondere des Jugendamtes (Amt 51).


13. Öffentlichkeitsarbeit

Aufgrund der in Punkt 2 dargestellten besonderen Lage des Greyhound Pier 1 ist die
Öffentlichkeitsarbeit ein wichtiges Werkzeug, um auf die Arbeit und die Aktionen, die in der
Einrichtung stattfinden, aufmerksam zu machen und weitere Besucher*innen zu akquirieren.
Verschiedene Kanäle und Plattformen der sozialen Medien werden dafür verwendet
(Instagram und TikTok: @greyhound_pier1). Auf unserer Website www.greyhoundpier1.de
wird über Aktuelles informiert und verdeutlicht, welche Ziele im Greyhound Pier 1 verfolgt
werden.
Die Plattform Instagram wird zudem genutzt, um Besucher*innen über aktuelle Informationen
oder Aktionen zu informieren. Für eine noch größere Reichweite und adressat*innengerechte
Ansprache wird zusätzlich die Plattform Tiktok genutzt.
Darüber hinaus werden Plakate und Flyer für bestimmte Aktionen erstellt und verteilt.
Wie unter Punkt 5 beschrieben werden von Frühjahr bis Herbst einmal wöchentlich Aktionen
draußen an verschiedenen Orten im Sozialraum durchgeführt, um mehr Jugendliche zu
erreichen und die Sichtbarkeit der Einrichtung zu erhöhen.


14. Verankerung Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHis)

§ 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei
soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn
sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen
auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden
Aufgaben erforderlich ist. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von
gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen
nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen
Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht
kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt
worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu

unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung
(§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe,
der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen
oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.
Durch die Verbindung der Jugendhilfe im Strafverfahren mit der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit wird Jugendlichen die Aufgabe und die Funktion der Jugendhilfe im
Strafverfahren nähergebracht. Jugendhilfegespräche finden in der Einrichtung statt, sodass
ein vertrauter Rahmen geschaffen werden kann. Klient*innen der Jugendhilfe im
Strafverfahren können das Greyhound als Anlaufstelle bei Problemen oder
Beratungsanliegen aufsuchen.
Eine alternative und positive Freizeitgestaltung fehlt straffällig gewordenen Jugendlichen
häufig.
Durch die Anbindung an das Jugendzentrum kann ihnen diese aufgezeigt und sofort
umgesetzt werden. Junge Menschen, die die Auflage vom Gericht oder der
Staatsanwaltschaft nach Begehung einer Straftat bekommen haben, Sozialstunden in einer
gemeinnützigen Einrichtung abzuleisten, haben die Möglichkeit dies im Greyhound Pier 1 zu
tun. Dadurch ist es möglich, pädagogisch mit ihnen zu arbeiten und sie an das
Jugendzentrum anzubinden.
Zukünftig sollen präventive Angebote stattfinden, die u.a. die Themen des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes überschneiden, sodass die Jugendhilfe im Strafverfahren und
der erzieherische Kinder- und Jugendschutz Hand in Hand gehen werden.


15. Verankerung erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (JuSch)

§ 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu
Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung
gegenüber ihren Mitmenschen führen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor
gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Als Grundlage für die Arbeit des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gilt §14 SGB
VIII (s.o.). Zukünftig sollen Projekte und Angebote in der Einrichtung entwickelt und
durchgeführt werden, die es Kindern und Jugendlichen ermöglichen sollen, „sich vor
gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen“ (§14
SGB VIII).
Als mögliche Bereiche (der präventiven Arbeit) sind denkbar:
(Cyber-)Mobbing
Jugendmedienschutz
Gewalt
Rassismus und Diskriminierung
Extremismus/Populismus/Anti-Demokratisches Verhalten
Alkohol und Drogen
Riskantes Sexualverhalten
Hier soll unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen eruiert werden, welche Themen
relevant sind und bearbeitet werden sollen.
Kooperationen sind gewünscht und werden angestrebt.
Als Grundlage der Arbeit gilt u.A. der Kinder- und Jugendförderplan.